Pflichtprüfungen von Jahresabschlüssen

Mittelgroße Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
Nach den Vorschriften des § 316 HGB sind Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S. § 264a HGB, welche nicht kleine im Sinne des § 267 HGB sind, verpflichtet ihre Jahresabschlüsse vollumfänglich von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
Diese Prüfungen können auf Wunsch in den Einzelpraxen von Frau May, vBP, StB oder Herrn Olbertz, WP, StB durchgeführt werden.
