Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden
Die steuerund sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen FAQ zur Inflationsausgleichsprämie kürzlich klargestellt.
Hintergrund: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, können bis zu einem Betrag von 3.000 ? steuerund sozialversicherungsfrei im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Auch eine sukzessive Auszahlung in mehreren Teilstücken ist möglich. Die Arbeitgeberleistung kann in Form von Barzuschüssen oder Sachzuwendungen gewährt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern können Steuerpflichtige die Bonusleistungen auch mehrfach steuerund sozialversicherungsfrei beziehen. Die Zahlung muss im Lohnkonto dokumentiert werden. Eingeführt wurde die Inflationsausgleichsprämie Ende letzten Jahres mit dem “Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz”, s. hierzu auch unsere Mandanten-Information Dezember 2022.
Das BMF hat nun klargestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie unter Umständen auch dazu genutzt werden kann, Arbeitnehmern ihre Überstunden steuerund sozialabgabenfrei zu vergüten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist).
Wurde die Auszahlung von Überstunden dagegen von vornherein vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, da sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Ebenfalls nicht genutzt werden kann die Inflationsausgleichsprämie im Fall der Gehaltsumwandlung oder bei einem Entgeltverzicht.
Hinweis: Weitere Informationen zur Inflationsausgleichsprämie hat das BMF auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Höhe der Säumniszuschläge, die sich auf monatlich 1 % bzw. jährlich 12 % belaufen, für verfassungsgemäß. Die Gründe, die bei Nachzahlungszinsen auf Steuernachzahlungen dazu führten, dass ein Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 als verfassungswidrig angesehen wurde, lassen sich auf Säumniszuschläge nicht übertragen.
Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich des rückständigen Betrags erhoben. Jährlich entstehen also Säumniszuschläge in Höhe von 12 %. Dieser Zuschlag ist doppelt so hoch wie die für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 geltenden Nachzahlungszinsen, die monatlich 0,5 % betrugen, Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gesenkt (s. hierzu u. a. unsere Mandanten-Information Mai und September 2022). Umstritten ist, ob diese Entscheidung des BVerfG auch Bedeutung für die Höhe der Säumniszuschläge hat.
Sachverhalt: Der Kläger war Insolvenzverwalter eines Steuerpflichtigen, der die Steuern verspätet bzw. gar nicht gezahlt hatte. Hierdurch waren Säumniszuschläge in Höhe von 1.153 ? verwirkt worden. Das Finanzamt erließ die Hälfte und meldete die verbleibende Hälfte in Höhe von 576,50 ? zur Insolvenztabelle an. Da der Insolvenzverwalter die Säumniszuschläge bestritt, erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid über Insolvenzforderungen, zu denen auch die Säumniszuschläge gehörten. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter und machte die Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge geltend.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage des Insolvenzverwalters ab:
- Die Höhe von 1 % pro Monat bzw. 12 % jährlich für Säumniszuschläge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtlichen Erwägungen für Nachzahlungszinsen, die zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % für Verzinsungszeiträume führten, lassen sich auf Säumniszuschläge nicht übertragen.
- Im Gegensatz zu den Zinsen auf Steuernachzahlungen ist der Hauptzweck von Säumniszuschlägen nämlich nicht die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen. Vielmehr geht es bei Säumniszuschlägen vorrangig um die Sanktionierung verspäteter Zahlungen. Der Steuerpflichtige hat die Entstehung des Säumniszuschlags aufgrund seiner verspäteten Zahlung zudem bewusst in Kauf genommen.
- Der Gesetzgeber musste bei der Höhe der Säumniszuschläge auch nicht das strukturelle Niedrigzinsniveau, das seit 2014 besteht, berücksichtigen. Säumniszuschläge sind nämlich keine Zinsen, sondern Nebenleistungen zur Steuer, die die Eigenschaften von Zinsen teilen. In Säumniszuschlägen ist auch kein konkreter Zinsanteil enthalten.
Hinweise: Bislang hatte sich der BFH nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Höhe der Säumniszuschläge geäußert. Die aktuelle Entscheidung ist hingegen ein Urteil im Hauptsacheverfahren. Allerdings kann eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäigkeit der Höhe der Säumniszuschläge allein das BVerfG treffen.
In der Praxis wird angenommen, dass die Hälfte der Säumniszuschläge als Druckmittel dient und im Übrigen eine Zinsfunktion hat sowie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts ersetzen soll. Ist der Steuerpflichtige zahlungsunfähig, wird daher auf Antrag in der Regel die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen (wie auch im Streitfall), da im Fall der Zahlungsunfähigkeit ein Druckmittel sinnlos ist.
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