OPM GmbHAktuellesÜbernahme von Studienkosten für Kinder keine Betriebsausgaben

Übernahme von Studienkosten für Kinder keine Betriebsausgaben

Übernimmt eine Ärztin die Studien- und Unterbringungskosten für das Medizinstudium der eigenen Kinder und eines mit ihnen befreundeten Kindes im Ausland, kann sie die Kosten nicht als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich nämlich nicht um betrieblich veranlasste Kosten, selbst wenn die Kinder nach dem Abschluss des Studiums und der bestandenen Approbation fünf Jahre lang als Praxispartner für die Ärztin tätig werden sollen und wenn die Ärztin hofft, dass eines der Kinder ihre Praxis später übernimmt.

Hintergrund: Unterhaltsleistungen sind nach dem Gesetz grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar. Bei Zahlungen an nahe Angehörige ist daher regelmäßig zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind und steuerlich geltend gemacht werden können oder ob die Zahlungen verdeckte Unterhaltszahlungen darstellen, die sich steuerlich nicht auswirken.

Sachverhalt: Die Klägerin war Ärztin und hatte zwei Kinder, die zusammen mit ihrem Freund B ihr Abitur im Jahr 2014 bestanden hatten. Keines der Kinder hatte den für ein Medizinstudium in Deutschland erforderlichen Notenschnitt geschafft. Die Klägerin vereinbarte mit den drei Abiturienten im Jahr 2014 mündlich, dass sie die Kosten für ein Medizinstudium im Ausland einschließlich der Kosten für die Unter-
bringung übernimmt. Die drei Abiturienten verpflichteten sich, nach Abschluss ihres Medizinstudiums und ihrer Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner der Klägerin zu arbeiten. Die mündliche Vereinbarung wurde zwei Jahre später schriftlich festgehalten. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die Klägerin jährlich zwischen 45.000 € und 67.000 € für das Studium und die Unterkunft der drei
Kinder und machte diese Zahlungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Zahlungen für die Studiengebühren und Unterkunftskosten zugunsten ihrer beiden eigenen Kinder sowie deren Freund B waren nicht betrieblich veranlasst. Es bestand nämlich ein krasses Missverhältnis zwischen den Chancen und den Risiken der getroffenen Vereinbarung.
  • So war unsicher, ob die Kinder für das Medizinstudium geeignet waren und es abschließen würden; immerhin hatten sie den erforderlichen Notenschnitt für ein Medizinstudium in Deutschland nicht geschafft. Außerdem hatten sie bisher keine Erfolge im Bereich der Medizin aufweisen können, sondern lediglich das Abitur absolviert. In welcher Weise die Kinder später als Praxispartner arbeiten würden, war nicht hinreichend geklärt; insbesondere war unklar, ob die Kinder als Praxispartner auch einen Umsatzanteil erhalten würden oder ob der gesteigerte Umsatz allein der Klägerin
    zugute kommen würde. Nicht abgesichert war eine etwaige Rückzahlung der Kinder für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit als Praxispartner nicht aufnehmen würden und die von der Klägerin gezahlten Studiengebühren und Unterkunftskosten erstatten müssten.
  • Zwar hoffte die Klägerin, dass eines der Kinder später die Arztpraxis übernehmen könnte. Eine bloße Hoffnung rechtfertigt keinen Betriebsausgabenabzug von jährlichen Kosten zwischen 45.000 € und 67.000 €.
  • Bezüglich der Kosten für die beiden eigenen Kinder war zudem zu berücksichtigen, dass Unterhaltszahlungen für Familienangehörige steuerlich nicht absetzbar sind. Die von der Klägerin getragenen Kosten für ein Medizinstudium und für die Unterkunft sind aber Unterhaltszahlungen.

Hinweise: Die Vereinbarung war inhaltlich viel zu unbestimmt, um eine betriebliche Veranlassung begründen zu können. Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, erst recht nicht mündlich und eine schriftliche Vereinbarung erst zwei Jahre später. Daher war die Schlussfolgerung berechtigt, dass die Zahlungen deshalb geleistet worden sind, um die beiden eigenen Kinder
und deren Freund B zu unterstützen.

Das Urteil bedeutet nicht, dass Zahlungen an Angehörige im Bereich der beruflichen Entwicklung stets nicht abziehbar sind. Zwar gehören Aufwendungen für die Ausbildung/berufliche Fortbildung der Kinder grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Ausnahmsweise können jedoch z. B. Kosten für den Meisterlehrgang eines bereits als Gesellen angestellten Kindes Betriebsausgaben sein, wenn es für den Betrieb erforderlich ist, einen Meister zu beschäftigen und das Kind durch eine Rückzahlungsklausel an den Betrieb gebunden wird. Nachgewiesen werden muss, dass die Aufwendungen auch für einen fremden Dritten getätigt worden wären. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen.

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