OPM GmbHAktuellesRückgängigmachung eines IAB für eine Photovoltaikanlage

Rückgängigmachung eines IAB für eine Photovoltaikanlage

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, ist aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückgängig zu machen. Dies gilt u. a. für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern bzw. Gewerbeimmobilien.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen IAB steuermindernd bilden. Der IAB beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des IAB eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung, ist der IAB rückgängig zu machen. Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde rückwirkend Ende 2022 eingeführt.

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige bildete im Streitjahr 2021 einen gewinnmindernden IAB, weil er die Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 11 kW (peak) plante. Das Finanzamt erkannte den IAB im Einkommensteuerbescheid für 2021 aus dem Mai 2022 zunächst an. Nachdem der Gesetzgeber Ende 2022 die Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt hatte, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2021 im November 2023 und machte den IAB rückgängig. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) lehnte eine Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2021 ebenfalls ab:

  • Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller angesichts der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit überhaupt noch eine Gewinnerzielungsabsicht ab 2022 hatte und deshalb für Investitionen ab 2022 noch vorab einen IAB bilden konnte.
  • Aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) war eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB bei Durchführung der Investition ab 2022 nicht mehr möglich; denn ein Gewinn war ab 2022 nicht mehr zu ermitteln.
  • Daher war der bereits im Jahr 2021 gebildete IAB rückgängig zu machen. Diese Rückgängigmachung erfolgte noch vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums, weil schon jetzt feststand, dass eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB im Fall der Durchführung der Investition nicht mehr erfolgen konnte.

Hinweise: Das FG folgt mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung, die ebenfalls eine Rückgängigmachung verlangt, wenn der IAB vor dem 1.1.2022 gebildet und die Investition nicht bis zum 31.12.2021 getätigt wurde.

Das Ergebnis des FG mag auf den ersten Blick finanzamtsfreundlich erscheinen. Hintergrund ist allerdings die neu eingeführte Steuerfreiheit, die ab 2022 zugunsten der Unternehmer gilt. Der IAB ist eine vorgezogene Abschreibung. Ist der Gewinn jedoch steuerfrei, sind Abschreibungen steuerlich nicht möglich. Dies gilt dann auch für den IAB als vorgezogene Abschreibung. Verfassungsrechtlich ist dies dem Finanzgericht zufolge nicht zu beanstanden.

Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt.

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