Sicherheitsmaßnahmen für gefährdete Arbeitnehmer
Die Finanzverwaltung hat ein Schreiben veröffentlicht, welches sich mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, deren Sicherheit aufgrund ihrer beruflichen Position gefährdet ist, auseinandersetzt.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht nur das Gehalt, sondern auch sonstige Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für dessen Arbeitsleistung gewährt.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens der Finanzverwaltung:
◼ Aufwendungen des Arbeitgebers für Personal, das ausschließlich mit dem Personenschutz betraut ist, wie z. B. Leibwächter, führen nicht zu Arbeitslohn des gefährdeten Arbeitnehmers – denn der Personenschutz wird im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
◼ Ob Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in der Wohnung des gefährdeten Arbeitnehmers zu Arbeitslohn führen, hängt vom Maß der Gefährdung ab. Dementsprechend liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer von der zuständigen Sicherheitsbehörde in eine der Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet worden ist. Bei der Gefährdungsstufe 3, bei der eine Gefährdung nicht auszuschließen ist, soll dies grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 30.000 € gelten, es sei denn, dass der Einbau der konkreten Sicherheitseinrichtung von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden ist.
◼ Wird die Gefährdungsstufe in einem späteren Jahr geändert, z. B. herabgesetzt, hat dies keine steuerlichen Konsequenzen.
◼ Die o. g. Grundsätze gelten nicht nur bei Aufwendungen des Arbeitgebers, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber Aufwendungen des Arbeitnehmers ersetzt. Allerdings muss der Ersatz zeitnah erfolgen.
Hinweise: Ersetzt der Arbeitgeber dem konkret gefährdeten Arbeitnehmer die Aufwendungen für Sicherheitseinrichtungen nicht, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.