Solidaritätszuschlag Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung
Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in einer Allgemeinverfügung alle noch anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurück, soweit in den Einsprüchen die Verfassungswidrigkeit des Soli geltend gemacht wird.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsrechtlich umstritten, weil es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Ergänzungsabgabe handelt. Allerdings haben sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bestätigt (zur Entscheidung des BVerfG s. unsere Mandanten-Information Mai 2025).
Inhalt der Allgemeinverfügung:
- Anhängige Einsprüche, die die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 betreffen, werden mit der Allgemeinverfügung zurückgewiesen.
- Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020, wenn die Anträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt worden sind.
Hinweise: Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Art „Massen-Einspruchsentscheidung“, mit der eine Vielzahl von Einsprüchen bzw. Anträgen gleichzeitig zurückgewiesen wird. Betroffene Steuerpflichtige können hiergegen klagen; die Klagefrist beträgt ein Jahr.
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