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Meldepflichten von Krypto-Anbietern

Mit dem ebenfalls Ende des Jahres verkündeten sog. DAC8- Umsetzungsgesetz wurden Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und zum automatischen Austausch der gemeldeten Informationen in deutsches Recht umgesetzt.

Künftig müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente,
namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld ausgeweitet.

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