Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Ein Arbeitnehmer kann bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen.
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand führt (Lebensmittelpunkt) und am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zweitwohnung als Werbungskosten geltend machen, z. B. Kosten für die Unterkunft, wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen (zeitlich befristet) sowie notwendige Einrichtungsgegenstände. Der Abzug der Unterkunftskosten (Miete einschließlich Nebenkosten) am Beschäftigungsort ist auf 1.000 € pro Monat begrenzt.
Sachverhalt: Der Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete samt Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €. Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten für die Wohnungsmiete bis zu dem Höchstbetrag von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch daneben unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag für die Wohnungsmiete den Abzug der Stellplatzkosten.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Die Stellplatzkosten sind neben den Kosten für die Miete i. H. des Höchstbetrages von 1.000 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
- Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt. Die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen jedoch nicht dieser Abzugsbeschränkung.
- Denn der Stellplatz dient nicht dem Steuerpflichtigen, sondern dem Fahrzeug als „Unterkunft“. Dahingehende Kosten sind daher, soweit notwendig, zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend wegen der angespannten Parkplatzsituation zu bejahen.
Hinweise: Der BFH hat in seinem Urteil darüber hinaus klargestellt, dass die Ausgestaltung der Mietverträge für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unbeachtlich war daher, dass der Stellplatz im Streitfall zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag angemietet wurde.
Mit seinem Urteil ist der BFH zugunsten der Arbeitnehmer ausdrücklich von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen.