OPM GmbHAktuellesLandesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig

Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg – wie auch das sog. Bundesmodell, das für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rhein-land-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt (s. hierzu unsere Mandanten-Information Februar 2026) – für verfassungsgemäß.

Die Richter sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Ver-stoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz:

  • Die alleinige Anknüpfung an Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ist als zulässige Typisierung und pauschalierende Bewertung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt.
  • Unterschiede in der Bebauung dürfen aus Gründen der Praktikabilität und aus Vereinfachungsgründen in einem Massenverfahren vernachlässigt werden.
  • Insgesamt sind die aus dem Gesetz resultierenden Belastungsunterschiede nicht gleichheitswidrig, zumal Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, in bestimmten Fällen einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen.

Hinweise: Damit steht den Klägern nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.

Derzeit sind beim BFH noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.

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