Aktuelles
April 2024
Einzelkaufleute, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, können sich von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreien. Ab 2024 wird die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € erhöht, und die bisherige Gewinngrenze wird von 60.000 € auf 80.000 € erhöht. Quelle: § 241a HGB, Art. 92 EGHGB i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
weiterlesenGeschenke an Geschäftsfreunde sind zurzeit bis zur Höhe von 35 € / Empfänger im Wirtschaftsjahr abziehbar. Diese Grenze wird ab 2024 auf 50 € angehoben. Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes
weiterlesenDer Gesetzgeber erhöht die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung ab 2024 von 600.000 € um 200.000 € auf 800.000 €. Quelle: § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.
weiterlesenNach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.Dieser Betrag wird ab dem Besteuerungszeitraum 2025 auf 2.000 € erhöht. Ursprünglich sollte diese Regelung bereits für das Jahr 2024 gelten. Quelle: […]
weiterlesenAb 2024 sind Kleinunternehmer grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet; sie können allerdings vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert werden. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen. So besteht die Abgabepflicht z. B. weiterhin bei innergemeinschaftlichen Erwerben. Quelle: § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 27 Abs. 39 UStG i.d.F. des […]
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