Antrag auf Erlass der Grundsteuer
Die Frist für den Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022 läuft am 31.3.2023 ab.
Hintergrund: Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien teilweise nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnamen unverschuldet aus, so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen.
Voraussetzung für einen teilweisen Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Dass er die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, muss der Vermieter nachweisen. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres zu verstehen.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für Mietausfälle im Jahr 2022 muss bis zum 31.3.2023 bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
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