Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2023
Das Bundesfinanzministerium hat die Tageswerte der unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegebenen Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
Hintergrund: Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16.12.2022 (BGBl. I Seite 2431) festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden,
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 €,
- für ein Frühstück 2,00 €.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 € anzusetzen verkaufte er es mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste den Gewinn als Spekulationsgewinn.
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