Zuteilung der W-IdNr.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, jedem Unternehmer eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zuzuteilen (s. hierzu unsere Mandanten-Information September 2024). Inzwischen wurde die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf gab es insbesondere Änderungen in Bezug auf die
zeitliche Vergabe der W-IdNr.:
◼ So wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Unternehmern, denen bis zum 30.11.2024 eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer erteilt wurde, diese per öffentlicher Bekanntmachung im Bundessteuerblatt als W-IdNr. zuteilen.
◼ Einem wirtschaftlich Tätigen, der umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer ist und dem das BZSt bis zum 30.11.2024 noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, wird das BZSt ab dem 1.12.2024 eine W-IdNr. zuteilen, sofern für diesen ein ELSTER-Konto eingerichtet ist.
◼ Allen übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. ab dem 1.7.2025 zugeteilt.