Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung so-wie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend dürfen die Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterworfen werden, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot.
Sachverhalt: Der EuGH musste über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel neben der Übernachtung optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs des Hotels enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte.
Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz lediglich für die Übernachtung selbst an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotelbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungs-gebot des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen Europa-recht verstößt.
Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit europäischem Umsatzsteuerrecht:
- Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für Übernach-tungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen Europarecht. Ein EU-Staat kann die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.
- Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ablei-ten. Diese Anweisungen, die für die Finanzämter verbind-lich sind, nennen sowohl Beispiele für Nebenleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (z. B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, z. B. die Überlas-sung von Tagungsräumen.
- Der deutsche Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil das Auftei-lungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z. B. ein Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem niedrigeren Umsatzsteuer-satz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels.
Hinweise: Der EuGH hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte. Der EuGH hat dieser Annahme nun widersprochen.
Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beach-ten und den jeweiligen Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu besteuernden Teil auf-teilen muss.