Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschaf-ter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Hintergrund: Die Privatnutzung eines Pkw durch einen Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn oder – wenn der Pkw einer Kapitalgesellschaft gehört und vom Gesellschafter genutzt wird – zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Sachverhalt: L war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Die Schwester des L war ebenfalls bei der GmbH angestellt. Die GmbH besaß in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Die GmbH hatte keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge mit L abgeschlossen. Der Porsche Cayman S wurde von der Schwester des L ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung ge-nutzt. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung der vier Fahrzeuge durch L und dessen Schwester aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Pkw zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % an. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab; hiergegen erhob die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück:
- Zu Recht ist das Finanzamt von einer Privatnutzung der betrieblichen Pkw ausgegangen. Es besteht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Pkw dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht.
- Der Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es keine vertragliche Vereinbarung über die Privatnutzung gibt oder wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist.
- Ein Privatnutzungsverbot kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn es keine organisatorischen Maß-nahmen zur Beachtung des Privatnutzungsverbots gibt und kein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem sich die aus-schließliche betriebliche Nutzung des Pkw ergeben könnte.
Hinweise: Die aktuelle Entscheidung betrifft die private Nutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Privatnutzungsverbot, das zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart wird, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht selbst kontrolliert.
Anders ist dies bei einem Privatnutzungsverbot, das ein „typischer“ Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagenüberlassung vereinbart. Hier wird das Privatnutzungsverbot akzeptiert, weil es sich um zwei Vertragspartner mit unterschiedlichen Interessen handelt. Mit einem Privatnutzungsverbot kann hier der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils verhindert werden. Der BFH geht davon aus, dass sich der Arbeitnehmer an das Privatnutzungsverbot hält.