Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Besteuerung der Energiepreispauschale, die an einen Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist, für verfassungsgemäß.
Hintergrund: Im Jahr 2022 zahlte der Staat Arbeitnehmern, Unternehmern und Rentnern eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern zum Arbeitslohn gehört, während sie bei Unternehmern und Rentnern nach dem Gesetz als sonstige Einkünfte besteuert wird.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und erhielt im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Das Finanzamt erfasste die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger wehrte sich gegen den Steuerbescheid mit der Begründung, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungswidrig sei.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
- Nach dem Gesetz ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig und gehört bei Arbeitnehmern zum Arbeitslohn.
- Diese Regelung zur Steuerpflicht ist verfassungsgemäß; denn bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Subvention und damit um eine begünstigende Maßnahme. Bei begünstigenden Maßnahmen hat der Gesetzgeber – anders als bei belastenden Maßnahmen – einen weiten Gestaltungsspielraum.
- Der Gesetzgeber durfte daher die Energiepreispauschale als Netto-Subvention ausgestalten, bei der dem Empfänger der Nettobetrag nach Besteuerung verbleibt. Auf diese Weise knüpft die Energiepreispauschale an die Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit des einzelnen Empfängers an.
Hinweise: Zwar wird die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird, nicht besteuert. Dem BFH zufolge ist hierin jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen. Denn bei Arbeitnehmern mit ausschließlich pauschal besteuertem Arbeitslohn handelt es sich i.d.R. um Personen aus dem Niedriglohnsektor und damit um besonders bedürftige Personen.
Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, müssen die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte versteuern; dies gilt auch für Rentner. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner ist allerdings noch ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.