Aktuelles
Dezember 2023
Ein Verrechnungskonto, das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter geführt wird und einen Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft ausweist, sollte unbedingt angemessen verzinst werden. Anderenfalls droht der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des angemessenen Zinssatzes, wie der BFH jüngst entschieden hat. Als angemessen sieht der BFH die Mitte zwischen Soll- und Habenzinsen an (sog. Margenteilungsgrundsatz). […]
weiterlesenErreicht ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Altersgrenze und bezieht er nun nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer Versorgungsleistungen aufgrund einer Pensionszusage, kann es steuerlich durchaus zulässig sein, ihn wieder als Geschäftsführer anzustellen und ihm zusätzlich zu den Versorgungsbezügen ein Geschäftsführergehalt zu zahlen. Allerdings sind dabei nach der Rechtsprechung des BFH zwei Punkte zu beachten:◼ Zum einen darf das […]
weiterlesenWird einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter ein Dienstwagen überlassen, den er nicht privat nutzen darf, spricht nach der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte trotz des Privatnutzungsverbots ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, so dass in Höhe der erfolgten Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist, die das Einkommen der GmbH erhöht. Bei einem beherrschenden Gesellschafter, der die Mehrheit der […]
weiterlesenDer Verlust eines Darlehens, das ein mit mindestens zu 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter seiner GmbH gewährt hat, kann bei einer Veräußerung oder Aufgabe der GmbH-Beteiligung grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu 60 % (sog. Teileinkünfteverfahren) geltend gemacht werden, soweit die Darlehensgewährung oder dasStehenlassen des Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war. […]
weiterlesenÜberprüft werden sollte, ob die zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter geschlossenen Verträge wie z. B. ein Geschäftsführer-, Miet- oder Darlehensvertrag auch tatsächlich durchgeführt worden sind; anderenfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung. Außerdem sollte die Angemessenheit der vereinbarten Leistungen überprüft werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des unangemessenen Teils der Vergütung zu vermeiden.
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