Weiterbeschäftigung eines bereits pensionierten Geschäftsführers
Erreicht ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Altersgrenze und bezieht er nun nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer Versorgungsleistungen aufgrund einer Pensionszusage, kann es steuerlich durchaus zulässig sein, ihn wieder als Geschäftsführer anzustellen und ihm zusätzlich zu den Versorgungsbezügen ein Geschäftsführergehalt zu zahlen.
Allerdings sind dabei nach der Rechtsprechung des BFH zwei Punkte zu beachten:
◼ Zum einen darf das Geschäftsführergehalt zusammen mit den Versorgungsbezügen die letzten Geschäftsführerbezüge, die der Geschäftsführer vor dem Erreichen der Altersgrenze erhalten hatte, nicht überschreiten.
◼ Zum anderen kommt es zu einer Kürzung dieser Obergrenze, falls der Gesellschafter-Geschäftsführer jetzt nur in Teilzeit arbeitet.
Verdeutlicht werden kann dies an folgendem Beispiel:
Hat der Geschäftsführer vor dem Erreichen seiner Altersgrenze ein Gehalt von 200.000 € bezogen und erhält er jetzt Versorgungsbezüge i. H. v. 60.000 €, darf sein aktuelles Gehalt 140.000 € nicht übersteigen. Arbeitet der Geschäftsführer nach seiner Reaktivierung nur halbtags, beträgt die Obergrenze 100.000 € (1/2 von 200.000 €), so dass er jetzt lediglich ein Gehalt von 40.000 € zusätzlich zu den Versorgungsbezügen i. H. v. 60.000 € erhalten darf.
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