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Außergewöhnliche Belastungen

Steuerzahler können außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und die notwendig und angemessen sind wie z. B. Krankheitskosten.

Beachtet werden sollte die aktuelle Rechtsprechung: So erkennt der BFH jetzt eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung eines Lipödems als medizinisch anerkannte Heilbehandlung und damit auch die hiermit verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen an.

Andere Gerichtsentscheidungen fielen leider weniger erfreulich aus: So sieht der BFH die Kosten eines behinderten Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Gartens nicht als zwangsläufig an, sondern als Folge eines frei gewählten Freizeit- bzw. Konsumverhaltens.

Hinweis: Allerdings kann für die Lohnkosten, die bei dem Umbau anfallen, i. H. v. 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 €, eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend gemacht werden.

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