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Doppelte Haushaltsführung

Der Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht klar geregelt, ob diese Beschränkung auch für einen Pkw-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung gilt.

Hier entwickelt sich die Rechtsprechung positiv, so dass die Kosten für einen Pkw-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung uneingeschränkt absetzbar sein dürften und nicht von der Höchstbetragsgrenze von 1.000 €, die für die Kosten der Zweitwohnung gilt, erfasst werden. Die Finanzgerichte widersprechen damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die insgesamt nur 1.000 € monatlich für die Zweitwohnung und den Stellplatz zusammen anerkennen will. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die Kosten für den Pkw-Stellplatz also auch dann absetzbar, soweit die Miete für die Zweitwohnung und für den Kfz-Stellplatz monatlich höher ist als 1.000 €. Allerdings ist zu dieser Frage eine Revision beim BFH anhängig, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.

Gelockert hat der BFH die Anforderungen an eine doppelte Haushaltsführung, wenn berufstätige Kinder noch bei ihren Eltern wohnen und auswärts eine Zweitwohnung an ihrem Tätigkeitsort unterhalten. Der Gesetzgeber verlangt für einen eigenen Hausstand am Hauptwohnsitz, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Dem BFH zufolge ist für eine finanzielle Beteiligung nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer laufende Zahlungen leistet; er kann auch Einmalzahlungen erbringen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall wohnte der volljährige Kläger zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern, mietete aber in einer anderen Stadt, in der er arbeitete, eine Zweitwohnung an. Er erwarb für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 € und tätigte zwei Überweisungen auf das Konto seines Vaters i. H. v. 1.200 € mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie i. H. v. 550 € mit dem Verwendungszweck „Anteil neue
Fenster in 2015“. Dem BFH genügte dies für eine finanzielle Beteiligung. Der BFH hält einen Mindestbetrag oder eine Miete nicht für erforderlich und verlangt lediglich, dass die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein dürfen.

Hinweis: Auch wenn die Rechtsprechung des BFH erfreulich ist, sollte ein berufstätiges Kind, das bei seinen Eltern wohnt und eine doppelte Haushaltsführung geltend macht, darauf achten, dass es monatlich Miete an die Eltern überweist. So wird von vornherein Streit mit dem Finanzamt vermieden.

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