Rücklage für Ersatzbeschaffung
Bei Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung eines Wirtschaftsguts kann der buchhalterische Gewinn, der aus der den Buchwert übersteigenden Versicherungssumme resultiert, in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gestellt und damit neutralisiert werden. Der Unternehmer hat dann grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit, die Ersatzbeschaffung vorzunehmen und auf diese die Rücklage zu übertragen.
Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Wiederbeschaffungsfrist aufgrund der Corona-Krise verlängert, so dass z. B. im Veranlagungszeitraum 2022 keine Rücklage aufzulösen war. Allerdings gibt es zum 31.12.2023 keine erneute Verlängerung, so dass Rücklagen, die zum 31.12.2021 oder 31.12.2022 (im Fall einer einjährigen Wiederbeschaffungsfrist) gebildet worden waren, nun zum 31.12.2023 gewinnerhöhend aufzulösen sind, falls eine Wiederbeschaffung unterblieben ist.
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