Inflationsausgleichsprämie
Der Arbeitgeber kann im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine sog. Inflationsausgleichsprämie zahlen, die bis zur Höhe von 3.000 € steuerfrei bleibt,
wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird.
Hinweis: Die Steuerfreiheit gilt daher nicht im Fall einer Entgeltumwandlung. Jedoch kann die Inflationsausgleichsprämie statt einer anderen freiwilligen Leistung gezahlt werden, z. B. statt eines freiwillig gezahlten Weihnachtsgeldes; die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.
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