Verkaufstätigkeit bei eBay
Wer jährlich mehrere Hundert Artikel bei eBay versteigert, ist Unternehmer und damit grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Dies hat der BFH klargestellt.
Etwas anderes gilt dann, wenn die sog. Kleinunternehmerregelung gilt. Dies setzt jedoch voraus, dass die
Umsätze im Vorjahr nicht höher als 22.000 € waren und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sind. Gerade bei intensiver Verkaufsaktivität bei eBay dürfte die Kleinunternehmerregelung ausscheiden.
Hinweis: Sofern der eBay-Verkäufer Wiederverkäufer ist und die Artikel von Privatpersonen erworben hat, kann er von der sog. Differenzbesteuerung Gebrauch machen.
Er muss dann lediglich die Differenz zwischen seinem Einkaufs- und seinem Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Für die Kleinunternehmerregelung kommt es nicht auf die Differenz, sondern auf die erzielten Entgelte (ohne Abzug der Einkaufspreise) an.
Im Zusammenhang mit eBay-Verkäufen ist auf eine neue Meldepflicht der Plattformbetreiber hinzuweisen. Einzelheiten können Sie im Abschn. VI. 7 nachlesen.
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