Verkauf selbstgenutzter Grundstücke innerhalb der Spekulationsfrist
Der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist führt nach dem Gesetz nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Dem BFH zufolge entfällt die Steuerfreiheit nicht vollständig, wenn einzelne Zimmer der Immobilie tageweise an Dritte vermietet worden sind; der Gewinn ist dann nur im Umfang der vermieteten Fläche steuerpflichtig.
Beispiel: A wohnt in seinem Einfamilienhaus (Fläche 150 qm). Er vermietet an 20 Tagen im Jahr zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste; die Fläche der beiden Zimmer beträgt 30 qm. A verkauft innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist sein Haus mit Gewinn. Der Gewinn ist nicht komplett, sondern lediglich im Umfang von 20 % (30/150) steuerpflichtig.
Gefahr besteht für Eheleute, wenn sie sich trennen und ein Ehegatte aus der selbstgenutzten Immobilie auszieht und deutlich später, z. B. zwei Jahre danach, seinen Anteil an den anderen Ehegatten mit Gewinn verkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufs handelt es sich bei der Immobilie nämlich nicht mehr um eine selbstgenutzte Immobilie des Verkäufers, da er bereits ausgezogen ist. Der BFH hat daher in einem entsprechenden Fall die Steuerpflicht des Gewinns angenommen, selbst wenn der Noch-Ehegatte
und das gemeinsame Kind weiterhin in der Immobilie wohnen.
Weitere Beiträge aus dem Monat Dezember 2023
- Abschreibungen und geplante Gesetzesänderungen
- Personengesellschaften
- Betriebsaufgabegewinn bei Verkauf eines gemischt genutzten Grundstücks
- Einführung einer sog. Klimaschutzprämie
- Zweifel an der Richtsatzsammlung als Verprobungs- und Schätzungsmethode
- Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen
- Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen
- Photovoltaikanlagen
- Entnahmen
- Erhöhung der Buchführungsgrenzen
- Betriebsausgabenabzug für Geschenke
- Investitionsabzugsbetrag
- Hinweise für die Gewinnermittlung
- Rücklage für Ersatzbeschaffung
- Umsatzsteuerliches „Vorschaltmodell“ bei Ehegatten
- Vermietung von Gebäuden mit Betriebsvorrichtungen
- Vorsteuer bei Betriebsveranstaltungen
- Verkaufstätigkeit bei eBay
- Vorsteuer bei Dachreparatur wegen fehlerhafter Installation einer Photovoltaikanlage
- Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung
- Erhöhung der Umsatzgrenze für vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen
- Erleichterung für Kleinunternehmer
- Direktanspruch des Unternehmers gegendas Finanzamt auf Umsatzsteuererstattung
- Elektronische Rechnung
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen
- Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer
- Option zur Körperschaftsteuer
- Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen und fortführungsgebundener Verlustvortrag
- Verzinsung eines Verrechnungskontos
- Weiterbeschäftigung eines bereits pensionierten Geschäftsführers
- Privatnutzung eines Dienstwagens durch beherrschende Gesellschafter
- Verlust von Darlehen des GmbH-Gesellschafters
- Hinweise für Kapitalgesellschaften
- Überlassung von Handys an Arbeitnehmer
- Arbeitszimmer und Tagespauschale
- Tarifermäßigung für Abfindungen
- Entfernungspauschale
- Dienstwagen
- Doppelte Haushaltsführung
- Inflationsausgleichsprämie
- Verpflegungspauschalen und Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
- Mindestlohn und Minijobs
- Abschreibungen auf Gebäude
- Anschaffungsnahe Aufwendungen
- Einräumung eines Quotennießbrauchs an einer Grundstücks-Personengesellschaft
- Vereinbarung einer zu niedrigen Miete und Vermietung an nahe Angehörige
- Freigrenze für Vermietungseinkünfte
- Verkauf von Kryptowährung
- Freigrenze für Spekulationsgewinne
- Aufrechnung mit Forderungen
- Verbesserung des Verlustausgleichs
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge sowie des Solidaritätszuschlags
- Außergewöhnliche Belastungen
- Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
- Grunderwerbsteuer
- Abgabefrist für Steuererklärungen
- Meldepflicht von Plattformbetreibern
- Wichtige Termine: Steuer und Sozialversicherung im Dezember 2023
- Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
- Erbschaftsteuer: Einkommensteuer für rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe
- Passivierung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen
- Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer