Verlust von Darlehen des GmbH-Gesellschafters
Der Verlust eines Darlehens, das ein mit mindestens zu 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter seiner GmbH gewährt hat, kann bei einer Veräußerung oder Aufgabe der GmbH-Beteiligung grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu 60 % (sog. Teileinkünfteverfahren) geltend gemacht werden, soweit die Darlehensgewährung oder das
Stehenlassen des Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Sofern die Voraussetzungen für einen Abzug als nachträgliche Anschaffungskosten nicht erfüllt sind bzw. sich danach nur ein Wert von 0 € ergibt, weil dies der Wert des Darlehens im Zeitpunkt des sog. Stehenlassens des Darlehens war, kommt ein Abzug des Darlehensausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht, der bislang noch zu 100 % möglich ist. Zwar hat der Gesetzgeber den Abzug von Darlehensverlusten seit dem Jahr 2020 erheblich eingeschränkt, da diese jährlich nur noch
bis zur Höhe von 20.000 € mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Jedoch galt diese Einschränkung bislang nicht für Gesellschafter, die mit mindestens 10 % an der GmbH beteiligt sind, wenn das Darlehen vor dem 1.1.2021 gewährt worden ist.
Hier ist jedoch Handlungsbedarf geboten: Denn der Gesetzgeber unterwirft den Ausfall dieser Darlehen, die vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind, ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ebenfalls der strengen Abzugsbeschränkung. Sofern der mit mindestens 10 % beteiligte Gesellschafter mit einem Darlehensausfall ab 2024 rechnet, sollte er überlegen, ob er nicht noch in diesem Jahr bis zum 31.12.2023 auf das Darlehen verzichtet oder seine Darlehensforderung mit Verlust verkauft.
Hinweis: Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, einen Rangrücktritt zu vereinbaren oder das Darlehen in sonstiger Hinsicht „krisenbestimmt“ auszugestalten, indem z. B. vereinbart wird, dass es auch im Fall des Kriseneintritts nicht zurückgefordert werden darf.
Auf diese Weise wird der steuerliche Abzug des Darlehensausfalls zu 60 % nach dem sog. Teileinkünfteverfahren gesichert, da ab 2024 eine Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei den Kapitaleinkünften aufgrund des sehr eingeschränkten Verlustausgleichs (Ausgleich nur bis zur Höhe von 20.000 € jährlich und nur mit positiven Kapitaleinkünften) wenig hilft.
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