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Vermietung von Gebäuden mit Betriebsvorrichtungen

Gute Nachrichten gibt es hinsichtlich der Frage, wie weit die Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsumsätzen reicht, wenn zugleich auch an sich umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden. Hier kann nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BFH von einer umfassenden Umsatzsteuerbefreiung ausgegangen werden, wenn es sich insgesamt um eine einheitliche
Leistung handelt und der umsatzsteuerpflichtige Teil nur eine Nebenleistung darstellt. Das Entgelt ist also nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen Teil und in einen umsatzsteuerfreien Teil aufzuteilen.

Beispiel: Ein Vermieter vermietet ein Gebäude, in dem sich Betriebsvorrichtungen befinden. Die Gebäudevermietung ist nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei, während die Vermietung von Betriebsvorrichtungen an sich umsatzsteuerpflichtig ist. Nach der neuen Rechtsprechung ist die gesamte Leistung umsatzsteuerfrei, wenn sich die Vermietung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen
als einheitliche Leistung darstellt, weil der Mieter das Gebäude samt Betriebsvorrichtung für seine unternehmerischen Zwecke nutzen will, und wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung ist. Eine Nebenleistung liegt vor, wenn die Betriebsvorrichtungen dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes als Betriebsgebäude unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen.

Hinweis: Soweit Umsatzsteuerfestsetzungen für die Vorjahre noch änderbar sind – in der Regel stehen die
Festsetzungen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung –, sollte eine Änderung der Festsetzung beantragt werden, falls ein Teil der Vermietungsumsätze als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde.

Die neue Rechtsprechung könnte auch Bedeutung haben für Fälle, in denen ein Unternehmer zwei Leistungen mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen anbietet, z. B. eine Hotelübernachtung mit einem gesondert vermieteten Kfz-Stellplatz am Hotel. Hier könnte der Steuersatz für die Hauptleistung (Hotelzimmer mit Steuersatz von 7 %) auf das gesamte Entgelt anwendbar sein. Allerdings sind zu
dieser Frage noch Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

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