Personengesellschaften
Kommanditisten können Verlustanteile aus ihrer KG-Beteiligung nur insoweit mit positiven anderen Einkünften ausgleichen, als ihr Kapitalkonto bei der KG positiv ist. Ist das Kapitalkonto negativ oder wird es durch den Verlustanteil negativ, ist der Verlustanteil insoweit nur verrechenbar und kann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus der KG verrechnet werden. Allerdings können Kommanditisten freiwillige Einlagen leisten, um ihr Verlustausgleichsvolumen zu erhöhen und um die bloße Verrechenbarkeit zu vermeiden. In diesem Fall verlangt der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings, dass eine freiwillige Einlage entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Führung der
Kapitalkonten zugelassen ist. Will man sich die Möglichkeit einer freiwilligen Einlage sichern, sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass freiwillige Einlagen zulässig sind.
Hinweis: Freiwillig geleistete Einlagen stehen den Gläubigern der KG als Haftungsmasse zur Verfügung.
Hinsichtlich der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften s. Abschn. II. 1.
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