Vorsteuer bei Betriebsveranstaltungen
Klarheit besteht nunmehr, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer die Vorsteuer aus einer Betriebsveranstaltung geltend machen kann. Der Vorsteuerabzug ist nach aktueller Rechtsprechung des BFH möglich, wenn die Kosten pro Teilnehmer nicht höher als 110 € (brutto) sind. Sind sie höher, scheidet ein Vorsteuerabzug vollständig aus. Zu den Kosten pro Teilnehmer gehören auch die auf ihn entfallenden Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung wie z. B. die Raummiete oder die Organisationskosten.
Der BFH behandelt den Betrag von 110 € damit wie eine Freigrenze und nicht wie einen Freibetrag; bei der Lohnsteuer ist hingegen ein Freibetrag von 110 € zu berücksichtigen, der nach aktuellen Plänen auf 150 € erhöht werden soll (s. Abschn. III. 8).
Hinweis: Bei der Ermittlung der Kosten pro Teilnehmer kommt es auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer und nicht auf die Zahl der angemeldeten Teilnehmer an. Die Absage von Arbeitnehmern kann also dazu führen, dass sich für die erschienenen Teilnehmer ein höherer Kostenteil ergibt und damit der Betrag von 110 € überschritten wird, so dass der Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist.
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