Option zur Körperschaftsteuer
Personenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG oder KG können auf Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren und unterliegen dann nur einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer, die bei Körperschaften stets anfällt. Der Gesetzgeber will künftig den Anwendungsbereich dieser Option auf alle Personengesellschaften erstrecken, also insbesondere auch
auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Hinweis: Einzelunternehmer und voraussichtlich auch reine Innengesellschaften wie z. B. die stille Gesellschaft sollen aber auch weiterhin von der Option ausgeschlossen bleiben.
Die Option, die bis zum 30.11. für das Folgejahr zu beantragen ist, soll zukünftig auch für neu gegründete Personengesellschaften möglich sein, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags stellen müssten, so dass die Option bereits von Anfang an gelten würde. Gleiches würde für Personengesellschaften gelten, die durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel aus einer Körperschaft hervorgegangen sind und für die Option einen Monat Zeit nach Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister hätten.
Hinweis: Die Entscheidung über die Option bedarf einer sorgfältigen Abwägung der Chancen und Risiken, insbesondere, wenn die Personengesellschaft über sog. Sonderbetriebsvermögen (z. B. Grundstücke der Gesellschafter, die an die Personengesellschaft vermietet werden) verfügt. Für den Gesellschafter bedeutet die Option, dass er wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt wird und künftig Dividenden versteuern muss.
Ändern soll sich auch der Zeitpunkt, in dem die Gewinnanteile versteuert werden müssen. Bislang kommt es zu einer Versteuerung, wenn der Gewinnanteil entnommen wird oder wenn seine Auszahlung verlangt werden kann. Künftig soll es nur noch auf die Entnahme des Gewinnanteils ankommen. Der Gewinnanteil wäre nach der geplanten Neuregelung also nicht schon dann zu versteuern, wenn seine Auszahlung verlangt werden kann.
Hinweis: Eine Entnahme liegt nicht nur bei einer tatsächlichen Auszahlung an den Gesellschafter vor, sondern auch bei einer Verbuchung des Gewinnanteils auf einem Darlehenskonto des Gesellschafters oder bei einer Verrechnung des Gewinnanteils mit einer Forderung, die die Gesellschaft gegen den Gesellschafter hat.
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