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Tarifermäßigung für Abfindungen

Für Abfindungen, die aufgrund einer Kündigung gezahlt werden, wird grundsätzlich eine sog. Tarifermäßigung gewährt, die zu einer Minderung der Steuerbelastung führt. Durch die Tarifermäßigung soll die steuerliche Progressionsbelastung, die sich aufgrund der Zusammenballung der Einkünfte ergibt, gemildert werden.

Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum
gezahlt
und nicht auf zwei Veranlagungszeiträume aufgeteilt wird. Dies hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung deutlich gemacht.

Aufmerksamkeit ist daher geboten, wenn die Abfindung an die Weiterbeschäftigung in einer Transfergesellschaft geknüpft ist und daher weitere Zusatzabfindungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit in der Transfergesellschaft gezahlt werden, und zwar im Folgejahr. Damit scheidet die Tarifermäßigung grundsätzlich aus.

Hinweis: Der Gesetzgeber will die Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren künftig nicht mehr berücksichtigen, so dass die Tarifermäßigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden könnte. Wir werden Sie informieren, sofern diese Regelung umgesetzt wird.

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