Vorsteuer bei Dachreparatur wegen fehlerhafter Installation einer Photovoltaikanlage
Befindet sich auf dem Dach des eigenen Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage, die unternehmerisch genutzt wird, indem der Strom gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, kann die Vorsteuer aus den Kosten für die Reparatur des Dachs in vollem Umfang abgezogen werden, wenn das Dach bei der Installation der Photovoltaikanlage beschädigt worden ist. Dem BFH zufolge ist es unbeachtlich, dass das privat genutzte Haus bzw. das Dach repariert wird. Entscheidend ist, dass der Grund für die Reparatur im unternehmerischen Bereich liegt, nämlich in der Beschädigung des Dachs bei der Installation der unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage.
Hinweis: Mietet der Steuerpflichtige ein Dach an, um darauf seine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage zu betreiben, und wird das Dach bei der Montage beschädigt, ist der Abzug der Vorsteuer aus den Kosten für die Reparatur des Dachs ebenfalls möglich.
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