OPM GmbHAktuellesErhöhung der Buchführungsgrenzen

Erhöhung der Buchführungsgrenzen

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, können vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Hier will der Gesetzgeber für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 € erhöhen. Über die endgültige
Regelung werden wir informieren.

Hinweis: Die Buchführungspflicht gilt nur auf Aufforderung und nur für die Zukunft. Relevant werden kann sie insbesondere für gewerbliche Unternehmer, die keine Kaufleute sind, aber die vorstehend genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschreiten, z. B. Immobilienmakler. Die Buchführungspflicht auf Aufforderung ist jedoch nicht bei Freiberuflern zulässig.

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