OPM GmbHAktuellesKeine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen

Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen

Dem FG Münster zufolge ist für steuerpflichtige Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung, die der Gesetzgeber für außerordentliche Einkünfte gewährt, nicht zu gewähren.
Denn hierfür fehlt es an einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, wenn die Corona-Hilfen ausschließlich für ein Jahr gezahlt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Hilfen einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt.

Hinweis: Auch die Finanzverwaltung in Schleswig-Holstein spricht sich gegen eine Tarifermäßigung aus,
allerdings mit der Begründung, dass Corona-Hilfen keinen Ersatz für entgangene Einnahmen darstellen, sondern lediglich Ausgaben ausgleiche

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