Verbesserung des Verlustausgleichs
Verbessert werden soll ab 2024 der steuerliche Verlustausgleich, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt hat, die höher als seine positiven Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum sind. Er kann dann den Verlust bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer in einem Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in einem Folgejahr (Verlustvortrag) abziehen; bei der Gewerbesteuer ist nur ein Verlustvortrag zulässig.
Der Höchstbetrag, der im Wege des Verlustrücktrags in einem Vorjahr abgezogen werden kann, soll dauerhaft auf 10 Mio. € angehoben werden (20 Mio. €. bei zusammenveranlagten Ehegatten). Sofern der Verlustrücktrag im Vorjahr nicht vollständig genutzt werden kann, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorjahr niedriger ist, kann der verbleibende Betrag in das vorangegangene Vorjahr zurückgetragen werden; sollte dann immer noch ein Betrag übrig bleiben, kann der verbleibende Betrag in
das dritte Vorjahr zurückgetragen werden. Bislang war ein Verlustrücktrag nur in die beiden Vorjahre möglich.
Hinweis: Der Steuerpflichtige kann aber auch insgesamt vom Verlustrücktrag absehen und beantragen, dass der Verlust stattdessen in einem Folgejahr berücksichtigt wird.
Beim Verlustvortrag droht eine Mindestbesteuerung, wenn ein Verlust von mehr als 1 Mio. € in ein Folgejahr vorgetragen und dort mit positiven Einkünften von mehr als 1 Mio. € verrechnet werden soll. Der Gesetzgeber sieht bislang nämlich eine Besteuerung von 40 % des Betrags, der 1 Mio. € übersteigt, vor. Dieser Mindestbesteuerungssatz soll bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer in den Jahren 2024 bis 2027 auf 20 % gesenkt werden.
Beispiel: A hat Verluste im Jahr 01 i. H. v. 2 Mio. € erlitten und erzielt im Folgejahr 02 positive Einkünfte i. H. v. 2 Mio. €. Nach der bisherigen Rechtslage muss A im Jahr 02 400.000 € versteuern, weil er nur 1 Mio. € uneingeschränkt und den darüber hinausgehenden Betrag nur zu 60 % (600.000 €) verrechnen darf. Nach der Neuregelung müsste er im Jahr 02 nur 200.000 € versteuern, weil er den 1 Mio. € übersteigenden Betrag zu 80 % (= 800.000 €) verrechnen dürfte.
Der Bundesrat ist mit den geplanten Vorschlägen aus fiskalischen Gründen nicht einverstanden. Über die endgültigen Regelungen werden wir informieren.
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