Verkauf von Kryptowährung
Verkauft oder tauscht der Steuerpflichtige Kryptowährung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn, entsteht ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn. Der BFH sieht in der Kryptowährung ein Wirtschaftsgut, das Gegenstand von Spekulationsgeschäften sein kann, und folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Ist die Kryptowährung dem Betriebsvermögen zuzurechnen, ist der Gewinn aus dem Verkauf bzw. Tausch in jedem Fall steuerpflichtig, also auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist.
Hinweis: Steuerpflichtige, die mit Kryptowährung spekulieren, sollten damit rechnen, dass die Finanzämter aufgrund des BFH-Urteils sog. Sammelauskunftsersuchen an die entsprechenden Handelsplattformen richten werden, um die Namen und Umsätze der Kryptowährungshändler zu erfahren.
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