Entnahmen
Bäcker, Fleischer oder Gastwirte müssen ihren privaten Verbrauch der betrieblichen Lebensmittel oder Getränke als Entnahme versteuern. Die Finanzverwaltung veröffentlicht hierzu Pauschbeträge, auf die zurückgegriffen werden kann.
Hinweis: Die pauschalen Werte können zwar nicht an die individuellen Ess- oder Trinkgewohnheiten, an
Krankheit oder Urlaub angepasst werden. Allerdings gibt es keine Pflicht zur Verwendung der Pauschbeträge, sondern der Unternehmer kann die Entnahmen durch Einzelaufzeichnungen nachweisen.
Werden betriebliche Fahrzeuge privat genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, d. h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen kann ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) angesetzt werden.
Der Gesetzgeber plant nun eine Verbesserung bei der Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge: Der Prozentsatz von 0,25 % monatlich setzt bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht über 60.000 € liegt. Diese Grenze soll für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 80.000 € erhöht werden. Sollte dieses Vorhaben umgesetzt werden, werden wir hierüber berichten.
Hinweis: Der Unternehmer kann die Entnahme auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode bewerten, indem er die Privatfahrten anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachweist. Die Privatnutzung wird dann mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen bewertet, in die die Anschaffungskosten für das Kfz eingehen. Die Anschaffungskosten werden bei Hybridelektrofahrzeugen nur zu 50 % und bei reinen Elektrofahrzeugen nur zu 25 % angesetzt; hier würde sich ebenfalls die geplante Erhöhung der zulässigen Anschaffungskosten bei reinen Elektrofahrzeugen auf 80.000 € zugunsten der Unternehmer auswirken.
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