Hinweise für die Gewinnermittlung
Geprüft werden sollte, ob im Jahr 2023 ein betrieblicher Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken, die zum Anlagevermögen gehören, erzielt worden ist. In diesem Fall kann der Gewinn in eine Rücklage gestellt und auf diese Weise neutralisiert werden. Die Rücklage ist dann innerhalb der folgenden vier Wirtschaftsjahre auf ein neues Grundstück zu übertragen, das der Unternehmer erwirbt. Wird innerhalb dieser Frist kein neues Grundstück erworben, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und zudem ein sog. Gewinnzuschlag von 6 % für jedes Jahr, in dem die Rücklage gebildet worden war, versteuert werden.
Hinweis: Der Gesetzgeber hatte diese Reinvestitionsfrist von vier Jahren aufgrund der Corona-Krise mehrfach verlängert. Allerdings gibt es in diesem Jahr keine erneute Verlängerung. Rücklagen, die zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018 oder 31.12.2019 gebildet worden sind, müssen daher zum 31.12.2023 gewinnerhöhend aufgelöst werden, falls die Reinvestition unterblieben ist.
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag kann eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Teilwert in Betracht gezogen werden. Dies gilt entsprechend bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, deren Wechselkurs sich am Bilanzstichtag voraussichtlich dauerhaft verschlechtert hat.
Hinweis: Hat das Unternehmen ohnehin Verluste erzielt, sind Teilwertabschreibungen auf Aktiva bzw. Teilwerterhöhungen auf Passiva steuerlich nicht sinnvoll.
Für Geschenke oder freiwillige Zuwendungen an seine Geschäftsfreunde oder Kunden kann der Unternehmer die Versteuerung für den Geschäftsfreund bzw. Kunden übernehmen und eine sog. Pauschalsteuer i. H. v. 30 % des Werts des Geschenks zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt entrichten. Entsprechendes gilt bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, wenn die Sachzuwendung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt wird, z. B. ein Gutschein für einen
Hotelaufenthalt aufgrund eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes.
Hinweis: Die Übernahme der Pauschalsteuer stellt ein Wahlrecht dar und setzt daher einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraus. Die Pauschalsteuer fällt im Übrigen nur dann an, wenn das Geschenk bzw. Zuwendung beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme darstellt. Schenkt z. B. ein Autohaus einem Kunden etwas, der als Privatperson und nicht als Unternehmer ein Auto gekauft hat, ist dieses Geschenk beim Kunden nicht steuerpflichtig, so dass insoweit auch kein Antrag auf Pauschalsteuer gestellt werden sollte.
Die Kosten für aufwendige Kundenveranstaltungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn es sich um eine „unangemessene“ Repräsentation handelt. Dies ist der Fall, wenn der Ort der Rahmen der Veranstaltung ungewöhnlich gelegen, beschaffen oder ausgestattet ist z. B. ein luxuriöser Gutshof, oder wenn den Gästen ein besonderes qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wird. In diesem Fall sind auch die Bewirtungskosten nicht abziehbar.
Auch Unternehmer können ein häusliches Arbeitszimmer oder eine sog. Tagespauschale für häusliche Büroarbeit steuerlich geltend machen. Zu den Einzelheiten s. Abschn. III. 2.
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- Freigrenze für Spekulationsgewinne
- Aufrechnung mit Forderungen
- Verbesserung des Verlustausgleichs
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge sowie des Solidaritätszuschlags
- Außergewöhnliche Belastungen
- Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
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- Passivierung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen
- Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer