Dienstwagen

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern ist. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach der sog. 1 %-Methode, so dass monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattungen als steuerpflichtiger Vorteil angesetzt wird. Führt der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sind
stattdessen nur die auf seine Privatfahrten entfallenden Aufwendungen zu versteuern (sog. Fahrtenbuchmethode).

Die Fahrtenbuchmethode erfordert neben einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch aber auch den Nachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten. Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode scheidet dem BFH zufolge deshalb aus, wenn der Arbeitgeber die Benzinkosten des Dienstwagens lediglich schätzt, weil der Dienstwagen an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Zählwerk betankt wurde.

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird gemindert, wenn sich der Arbeitnehmer an den Kosten für den Dienstwagen beteiligt. Der BFH hat nun deutlich gemacht, dass nicht jede Kostenbeteiligung zu einer Minderung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils führt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung verpflichtet sein; eine freiwillige Kostentragung wirkt sich nicht steuermindernd aus.

Beispiel: Der Arbeitnehmer stellt den Dienstwagen in seiner privaten Garage unter, ohne dazu nach dem Arbeitsvertrag oder nach der Vereinbarung über die Dienstwagennutzung verpflichtet zu sein. Der Arbeitnehmer kann die Kosten für seine Garage (z. B. Abschreibungen) nicht vom geldwerten Vorteil abziehen.

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