OPM GmbHAktuellesPrivatnutzung eines Dienstwagens durch beherrschende Gesellschafter

Privatnutzung eines Dienstwagens durch beherrschende Gesellschafter

Wird einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter ein Dienstwagen überlassen, den er nicht privat nutzen darf, spricht nach der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte trotz des Privatnutzungsverbots ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, so dass in Höhe der erfolgten Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist, die das Einkommen der GmbH erhöht.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter, der die Mehrheit der Stimmrechte innehat, gibt es nämlich keine Kontrollinstanz, die die – nach dem Anstellungsvertrag nicht erlaubte – Privatnutzung des Dienstwagens kontrolliert.

Hinweis: Der Anscheinsbeweis kann allerdings von der GmbH erschüttert werden, indem sie z. B. darlegt, dass organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Privatnutzung zu verhindern, wie etwa eine Pflicht zum Abstellen des Dienstwagens auf dem Firmengelände und Verwahrung des Pkw-Schlüssels durch Dritte, oder dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass keine Privatfahrten durchgeführt worden sind, oder indem der Gesellschafter darlegt, dass er über einen mindestens gleichwertigen Pkw im Privatbereich verfügt, der ihm jederzeit zur Verfügung stand.

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht nach der sog. 1 %-Methode zu bewerten, sondern mit den Aufwendungen für den Dienstwagen, die um einen angemessenen Gewinnaufschlag von üblicherweise 5 % oder 10 % erhöht werden.

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