Betriebsaufgabegewinn bei Verkauf eines gemischt genutzten Grundstücks
Mitunter gehört zum Betriebsvermögen auch ein Büro im privaten Einfamilienhaus, in dem der Unternehmer abends oder am Wochenende noch Büroarbeiten erledigt, telefoniert oder auch Geschäftsfreunde empfängt. Wird der Betrieb veräußert oder aufgegeben, gehen auch
die sog. stillen Reserven des häuslichen Büros in den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ein, d. h. die Wertsteigerung, die während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eingetreten ist. Gerade bei langjähriger betrieblicher Nutzung kann dies einen sehr hohen Betrag ergeben, der dann bei Aufgabe bzw. Betriebsvermögen zu versteuern ist. Denn zu dem häuslichen Büro gehört auch der anteilige Grund und Boden, der gerade bei Einfamilienhäusern mit einem großen Grundstück erhebliche stille Reserven aufweisen kann.
Hier ist nun eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster zu beachten, wonach die Gartenanlage nicht zum Betriebsvermögen zählt, wenn sie ausschließlich privat genutzt wird und kein Zugang vom häuslichen Büro aus besteht.
Hinweis: Man sollte, wenn man der Auffassung des FG Münster folgt, bereits während des Bestehens des Betriebs darauf achten, dass nur der reine Bürobereich dem Betriebsvermögen zugeordnet wird und nicht auch der (anteilige) Garten, da anderenfalls der Garten zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen gehören könnte.
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