Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen
Gewerbesteuerlich werden u. a. Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für die Lizenz- und Rechtenutzung mit einem bestimmten Bruchteil der Aufwendungen (z. B. 5 % der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter) zum Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb ein Freibetrag von 200.000 € gewährt.
Hier hat sich die Rechtsprechung weitgehend erfreulich entwickelt, weil sie den Begriff der Mietaufwendungen eng auslegt: So wird z. B. das Entgelt eines Großhändlers für die Nutzung von Mehrwegbehältern nicht dem Gewinn hinzugerechnet, wenn es sich um einen gemischten Überlassungsvertrag handelt, der neben der reinen Miete auch weitere Elemente wie z. B. die Auswahl der Behälter, den Transport der Behälter zum Kunden und zurück sowie die Reinigung enthält. Die Miete
bildet dann nämlich nicht den Schwerpunkt des Vertrags.
Ebenso wenig sind Sponsoringaufwendungen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, wenn der Sponsor für Banden- und Trikotwerbung sowie für das Recht auf Nutzung des Vereinslogos zahlt. Dem BFH zufolge ist ein Sponsoringvertrag nämlich kein Mietvertrag, sondern ein atypischer Schuldvertrag, aus dem kein Mietanteil zwecks Hinzurechnung herausgerechnet werden kann.
Hinweis: Bevor Hinzurechnungen für Mietaufwendungen in der Gewerbesteuererklärung erklärt werden, sollte sorgfältig geprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Miet- oder Pachtvertrag handelt oder aber um einen sonstigen Vertrag, der nur in untergeordnetem Umfang mietvertragliche Elemente enthält.
Allerdings war die BFH-Rechtsprechung nicht immer positiv für Unternehmer: So rechnet der BFH dem Gewinn eines Leasingnehmers nicht nur die Leasingraten, sondern auch die von ihm vertraglich übernommenen Wartungskosten hinzu.
Hinweis: Bei Bilanzierern kann eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen dadurch vermieden werden, dass die Mietaufwendungen in der Bilanz als Herstellungskosten aktiviert werden, wenn sie z. B. bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts anfallen.
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