OPM GmbHAktuellesEinräumung eines Quotennießbrauchs an einer Grundstücks-Personengesellschaft

Einräumung eines Quotennießbrauchs an einer Grundstücks-Personengesellschaft

Der BFH hat im letzten Jahr die Voraussetzungen geklärt, unter denen ein sog. Quotennießbrauch an einem Anteil an einer Vermietungs-Personengesellschaft bestellt werden kann, so dass die anteiligen Vermietungseinkünfte dem Quotennießbraucher zugerechnet werden können.

Mit einem Nießbrauch können die Einkünfte vom Eigentümer auf den Nießbraucher übergeleitet werden. Auf diese Weise können z. B. innerhalb einer Familie Steuersatzvorteile genutzt werden, weil der Nießbraucher einen niedrigeren Steuersatz hat als der Eigentümer. Bei einem Quotennießbrauch wird der Dritte nur anteilig an den Erträgen beteiligt.

Sollen durch einen Quotennießbrauch an einem Anteil, der an einer Vermietungs-Personengesellschaft besteht, die anteiligen Einkünfte vom Gesellschafter auf den Nießbraucher verlagert werden, muss der Nießbraucher nach dem Nießbrauchvertrag verhindern können, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen allein bzw. gegen den Willen des Quotennießbrauchers trifft. Vereinfacht gesagt, muss der Nießbraucher vertraglich in der Lage sein, den Gesellschafter bei den maßgeblichen Entscheidungen zu blockieren.

Hinweis: Der Quotennießbraucher muss daher z. B. bei Entscheidungen über die Änderung der Gewinnbeteiligung oder des Auseinandersetzungsguthabens mitwirken können. Steht allein dem Gesellschafter das Stimmrecht bei derartigen Grundlagenentscheidungen zu für den Fall, dass es zuvor nicht zu einer Einigung zwischen Gesellschafter und Nießbraucher gekommen ist, wird der Quotennießbrauch steuerlich nicht akzeptiert. Die Einkünfte aus der Beteiligung werden dann nur dem Gesellschafter zugerechnet.

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