Grunderwerbsteuer
Bei der Grunderwerbsteuer herrscht derzeit große Unsicherheit, ob die zivilrechtlichen Änderungen, die für Personengesellschaften ab dem 1.1.2024 gelten werden, nachteilige Folgen für die Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften haben können.
Die Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Personengesellschaften greifen insbesondere bei der Übertragung eines Grundstücks von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter und umgekehrt. Soweit der Gesellschafter beteiligt ist, ist die Übertragung grunderwerbsteuerfrei. Allerdings müssen noch bestimmte Vorhalte- oder Nachhaltefristen beachtet werden, d. h. der Gesellschafter muss vorher zehn Jahre lang beteiligt gewesen sein oder danach noch zehn Jahre lang beteiligt bleiben. Diese Befreiungen verlangen eine sog. Gesamthand, die es ab dem 1.1.2024 zivilrechtlich nicht mehr geben wird.
Ob und wie der Gesetzgeber reagieren wird, ist derzeit nicht abzusehen. Es gibt zwei aktuelle Gesetzesinitiativen, die teilweise bzw. vollständige Abhilfe schaffen sollen: Nach dem einen Gesetzentwurf soll die zivilrechtliche Änderung des Personengesellschaftsrechts keinen nachteiligen Einfluss auf die Nachhaltefristen haben, so dass Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen, die bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden bzw. worden sind, nicht rückgängig gemacht werden. Nach der anderen Gesetzesinitiative soll steuerlich umfassend klargestellt werden, dass rechtsfähige Personengesellschaften auch im Bereich der Grunderwerbsteuer künftig als Gesamthand gelten; damit wären die Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften auch künftig unzweifelhaft anwendbar. Über die finalen Regelungen werden wir informieren.
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