OPM GmbHAktuellesHaushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sowie für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt kann eine Steuermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden, maximal aber 510 € bzw. 4.000 € bei den Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen und maximal 1.200 € bei den Handwerkerleistungen. Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen.

Daher sollte geprüft werden, ob Aufwendungen für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen oder für
Haushaltshilfen im Jahr 2023 angefallen sind. Mieter können z. B. anhand ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung ersehen, ob entsprechende Aufwendungen angefallen sind, etwa für den Hausmeister, Gärtner, die Hausreinigung oder den Winterdienst. Der BFH hat dies jüngst bestätigt und klargestellt, dass die Steuerermäßigung nicht voraussetzt, dass der Mieter den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst abgeschlossen hat oder die Rechnungen auch selbst bezahlt hat.

Hinweis: Statt der Betriebskostenabrechnung kann auch eine Bescheinigung der Hausverwaltung auf einem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Formularmuster vorgelegt werden.

Bei den Kosten für ein sog. Hausnotrufsystem, mit dem bei einem Notfall eine Notrufzentrale informiert werden kann, ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu unterscheiden: Wohnt der Steuerpflichtige in einem Alters- oder Pflegeheim und ist das Notrufgerät mit einem sog. Piepser verbunden, bei dessen Aktivierung die Pfleger in das Zimmer eilen, um eine Notfall-Soforthilfe zu leisten, wird die Steuerermäßigung gewährt. Ist das Notrufgerät lediglich mit einer externen Notrufzentrale verbunden, die den Notruf nur entgegennimmt, um anschließend einen Hausarzt, Pflegedienst oder Angehörigen zu verständigen, wird nach einer aktuellen BFH-Entscheidung keine Steuerermäßigung gewährt; denn
dann wird die Dienstleistung des Notruf-Anbieters nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht und ist damit nicht haushaltsnah.

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