Investitionsabzugsbetrag
Unternehmer können für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd bilden, der 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, höchstens aber 200.000 € pro Betrieb beträgt. Voraussetzung für die Bildung ist u. a., dass der Gewinn 200.000 € nicht überschreitet; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.
Der gesetzliche Investitionszeitraum von drei Jahren ist in den Vorjahren aufgrund der Corona-Krise mehrfach verlängert worden; eine erneute Verlängerung ist nicht mehr beschlossen worden. Daher sind die zum 31.12.2017 bis 31.12.2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen, falls die Investition nicht bis zum 31.12.2023 durchgeführt wird.
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