Photovoltaikanlagen
Rückwirkend zum 1.1.2022 ist der Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) steuerfrei gestellt worden. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungen oder Geschäfte, ist eine Leistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit zulässig. Maximal darf pro Steuerpflichtigen eine Leistung von 100 kW insgesamt nicht überschritten werden.
Zu beachten ist, dass die zulässigen Höchstwerte von 30 kW pro Einfamilienhaus bzw. 15 kW pro Wohn- bzw. Geschäftseinheit pro Steuerpflichtigen gelten, so dass z. B. Ehegatten jeweils eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 30 kW auf ihrem Einfamilienhaus betreiben können. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf dem sich die Anlage befindet.
Hinweis: Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie die Höchstwerte von 30 kW nicht überschreiten.
Verändert sich in einem Mehrfamilienhaus die Anzahl der Wohn- und Geschäftseinheiten, kann dies zur Steuerfreiheit (bei einer Erhöhung der Anzahl) oder aber zum Wegfall der Steuerfreiheit führen (bei einer Minderung der Anzahl). In diesem Fall besteht die Steuerfreiheit nur bis zum Eintreten der Voraussetzungen bzw. dem Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit.
Hinweis: Die Finanzverwaltung verzichtet bei Steuerpflichtigen, die ab dem 1.1.2023 den Betrieb einkommensteuerfreier Photovoltaikanlagen aufnehmen, auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, wenn der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich sog. Kleinunternehmer ist, also auch keine Umsatzsteuer abführen muss.
Die Steuerfreiheit kann für Personengesellschaften, die vor dem 1.1.2022 nur aufgrund des Betriebs einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen als gewerblich galten (sog. gewerbliche Infektion) und im Übrigen vermögensverwaltend (z. B. vermietend) tätig waren, dazu führen, dass nun keine gewerbliche Infektion mehr besteht und die Mietimmobilien entnommen werden müssen, so dass die stillen Reserven zu versteuern sind. Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023.
Hinweis: Hier kann es sinnvoll sein, die Gewerblichkeit der Personengesellschaft bis zum 31.12.2023 wieder herzustellen, indem durch Beteiligung einer GmbH im Umfang von 0 % an der Personengesellschaft eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gegründet wird. Dabei können die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften genutzt werden.
Bei den eingangs genannten Größenmerkmalen zur Steuerbefreiung (15, 30 bzw. 100 kW) handelt es sich um Freigrenzen. Der Bundesrat möchte diese Freigrenzen als Freibeträge ausgestalten. Auf diese Weise soll ein sog. Fallbeileffekt verhindert werden: Denn in dem Fall, in dem z. B. der Steuerpflichtige eine zusätzliche PV-Anlage in Betrieb nimmt, mit der er dann das persönliche Größenmerkmal von 100 kW in Summe überschreitet, würde für die bisher steuerbefreiten Anlagen die Steuerbefreiung für die Zukunft wegfallen. Darüber, ob dieser Vorschlag übernommen wird, werden wir berichten.
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