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Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer (also die einfache Strecke) geltend machen. Ab dem 21. Entfernungskilometer gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer, die insbesondere für Pendler mit einem weiten Anfahrtsweg vorteilhaft ist.

Die Entfernungspauschale gilt dem BFH zufolge auch für Fahrten mit einem Taxi, mit dem der Arbeitnehmer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, weil z. B. der Arbeitnehmer wegen einer Fußverletzung nicht selbst Auto fahren kann.

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