Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer
Ein heikles Feld für gewerbesteuerpflichtige Unternehmer ist die erweiterte Kürzung, die in der Praxis mitunter überraschend scheitert und dann für eine unerwartete Belastung mit Gewerbesteuer sorgt. Nach dem Gesetz können Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform zwar gewerbesteuerpflichtig sind (z. B.
eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin die GmbH ist), tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder Wohnungsbauten betreuen, eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Allerdings darf der Grundbesitz weder vollständig noch teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossenschaftsmitglieds dienen. Der BFH hat daher einer Vermietungsgenossenschaft die erweiterte Kürzung versagt, wenn sie Gewerberäume an einen
Einzelhändler vermietet, der dann später noch eine Privatwohnung in der Genossenschaft anmietet und so zum Genossenschaftsmitglied wird. Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsanmietung dient der Grundbesitz nun teilweise dem Gewerbebetrieb eines Genossenschaftsmitglieds, so dass der gesamte Mietertrag der Genossenschaft gewerbesteuerpflichtig wurde.
Hinweis: Vermietungsgesellschaften, die Gewerberäume vermieten, sollten also darauf achten, dass nicht einer ihrer Gewerbemieter Mitglied wird. Ebenso sollten sie darauf achten, dass sie keine Gewerberäume an ein Mitglied vermieten. Auf den Umfang der gewerblichen Fläche kommt es dabei nicht an, da der BFH eine Bagatellgrenze ausdrücklich ablehnt.
Aufpassen sollten Vermietungsgesellschaften, die die erweiterte Kürzung geltend machen wollen, wenn sie sich an anderen Vermietungsgesellschaften beteiligen. Zwar ist eine Beteiligung an einer sog. vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, gewerbesteuerlich unschädlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Vermietungsgesellschaft
nur Komplementärin einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist, ohne sich am Vermögen der GmbH & Co. KG zu beteiligen, und eine Haftungsvergütung erhält; denn dann haftet die Vermietungsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen gegen Entgelt und verlässt damit den Bereich der Grundstücksverwaltung. Der BFH versagt in einem solchen Fall die erweiterte Kürzung.
Hinweis: Wenn eine Betätigung als Komplementärin einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ohne
Beteiligung an deren Vermögen, aber gegen Zahlung einer Haftungsvergütung angestrebt wird, sollte die Haftung auf den eigenen Grundbesitz beschränkt werden, da dies noch zur begünstigten Grundbesitzverwaltung gehört.
Ebenfalls gewerbesteuerlich schädlich ist die Beteiligung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG (mit der GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin), die gewerbliche Einkünfte erzielt.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird dem BFH zufolge auch dann nicht gewährt, wenn das Vermietungsunternehmen Geschäftsräume in dem Geschoss eines fremden Gebäudes angemietet hat, dann aber das gesamte fremde Gebäude gegen Entgelt reinigt. Bei der Gebäudereinigung handelt es sich weder um die Verwaltung eigenen Grundbesitzes noch um die Betreuung fremder Wohnbauten.
Hinweis: Unschädlich wäre jedoch die anteilige Reinigung der Gemeinschaftsflächen ohne Entgelt.
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