Umsatzsteuerliches „Vorschaltmodell“ bei Ehegatten
Erzielt ein Ehegatte umsatzsteuerfreie Umsätze, so dass er die Vorsteuer nicht geltend machen kann, kann das sog. Vorschaltmodell eine sinnvolle Gestaltung sein, um zunächst einen vollständigen Vorsteuerabzug zu erlangen, und zwar beim Ehegatten. Der BFH hat das Vorschaltmodell jüngst akzeptiert und nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen.
Beim Vorschaltmodell erwirbt der Ehegatte das Wirtschaftsgut und vermietet es dann umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer-Ehegatten, der umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt. Durch die Vermietung wird nun der erwerbende Ehegatte zum Unternehmer und kann die
Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen, muss allerdings im Gegenzug die Umsatzsteuer aus der Vermietung an das Finanzamt abziehen. Dabei sollte der erwerbende Ehegatte darauf achten, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Hinweis: Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist jedoch, dass derjenige Ehegatte, der das Wirtschaftsgut erwirbt, wirtschaftlich selbständig ist und über ein eigenes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, so dass er das Wirtschaftsgut mit eigenen Mitteln erwerben kann.
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