Anschaffungsnahe Aufwendungen
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt werden, können nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Aufwendungen). Nach
einem aktuellen Urteil des BFH gehören hierzu allerdings nicht Abfindungen an Mieter, die nach dem Erwerb der Immobilie gezahlt werden, um die Renovierung des Gebäudes durchführen zu können. Bei den Abfindungen handelt es sich nämlich nicht um bauliche Maßnahmen.
Derartige Abfindungen können also sofort in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis: Mieterabfindungen zählen jedoch zu den Herstellungskosten, wenn anschließend das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.
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